Satzung

Satzung des vereins Dritte Welt Initiative Nordhausen e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Dritte Welt Initiative Nordhausen e. V."
(2) Der »Dritte Welt Initiative Nortlhausen e. V." mit Sitz in Nordhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Ziele und Aufgaben der Vereinigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
(2) Der Verein ist Parteien- und konfessionsunabhängig.
(3) Der Verein verfolgt das Ziel, die Gedanken, Empfindungen, Solidarität und Nachdenklichkeit unserer Bevölkerung auf die Menschen in den benachteiligten Regionen der Erde und insbesondere auf die Kinder und Jugendlichen zu lenken, die als schwächste Glieder der Gesellschaft unter den Folgen von Unterentwicklung, Kriegen, Armut und Fluchtbewegungen am meisten zu leiden haben. Damit will der Verein einen Beitrag leisten zur Verbesserung der Voraussetzungen für einen wirksame Unterstützung (materielle und immaterielle) dieser Völker und für gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen dieser Welt.
(4) Der Verein konzentriert sich in seiner Arbeit in erster Linie auf die entwicklungspolitische Bildurtgs-und Erziehungsarbeit für und mit Kinder(n) und Jugendliche(n) im Bewusstsein um die Verantwortung für die heranwachsende Generation. Durch schulische und außerschulische Aktivitäten sowie konkrete Projektarbeit sollen die Kulturen, Lebensbedingungen und Probleme anderer Völker – vor allem der Kinder – nahegebracht werden.
(5) Bei der Verwirklichung der Ziele arbeitet der Verein mit allen Kräften und Einrichtungen zusammen (staatliche Stellen, kirchliche Einrichtungen, Parteien, Vereinigungen, Privatpersonen), die ähnliche oder gleichartige Ziele verfolgen bzw. realisieren.
(6) Der Verein tritt ein für ein friedliches und solidarisches Miteinander von Ausländem und Deutschen und unterstützt die im Landkreis lebenden Ausländer. Der Verein setzt sich ein für die Schaffung gleichberechtigter Entwicklungsbedingungen für in Deutschland lebende ausländische Kinder.
(7) Der Verein popularisiert in der Öffentlichkeit die Notwendigkeit und Verpflichtung zur solidarischen Unterstützung der Menschen in den Entwicklungsländern und anderen benachteiligten Regionen der Erde.
(8) Der Verein organisiert die Aktion „Hilfe für die Kinder von Tschernobyl". Gemeinsam mit gleichgesinnten Vereinen wird ein jährlicher Erholungsaufenthalt von Kindern und Betreuem aus den von der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Landkreis Gomel in Weißrussland im Landkreis Nordhausen organisiert und durchgeführt.

3. Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) der Kontrollausschuss.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist der Kreis Nordhausen.

4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich für die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung einsetzen will.
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Ausschluss bei Verstoß gegen die Satzung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit sowie bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) AKtive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.
(2) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied trägt Verantwortung für die Durchsetzung der Interessen des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
(3) Sie berät und beschließt die Arbeit der vergangenen 12 Monate, den Bericht des Vorstandes, den Bericht des Kontrollausschusses, den Arbeitsplan für die kommenden 12 Monate, die vorliegenden Anträge.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt aller zwei Jahre den Vorstand und den Kontrollausschuss.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Änderungen des Statuts und vorgezogene Wahlen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Sind auf einer Mitgliederversammlung Wahlhandlungen auszuführen, ist eine Wahlkommission zu bilden. Ihre Mitglieder dürfen nicht selbst zur Wahl stehen oder Leitungsfunktionen im Verein ausüben.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn
– der Vorstand es beschließt,
– mindestens ein Drittel der Mitglieder sich dafür ausspricht.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Stellvertreter des Vorstandes gegengezeichnet wird.

7. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden,
– zwei Stellvertretern.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
(3) Nach jeder abgelaufenen Amtsperiode ist der Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht zu geben sowie über die Finanzen zu berichten. Der Kontrollausschuss prüft den Finanzhaushalt unabhängig vom Vorstand.
(4) Jedes Mitglied kann zur Wahl in den Vorstand vorgeschlagen werden.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in direkter und geheimer Wahl.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet, die Aktivitäten des Vereins auf der Grundlage geltenden Rechts sowie der Satzung gewissenhaft zu führen.

8. Der Kontrollausschuss

(1) Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, die Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins, Spendengelder und Mitgliederbeiträge zu kontrollieren.
(2) Er arbeitet unabhängig vom Vorstand und besteht aus 2 Mitgliedern.
(3) Jedes Mitglied kann in den Kontrollausschuss gewählt werden, soweit er nicht Mitglied des Vorstandes ist.
(4) Die Wahl erfolgt in direkter und geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.

9. Finanzierung

(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
– Mitgliedsbeiträge,
– Spenden,
– Sponsoren,
– staatliche Zuschüsse.
(2) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres auf ein festgelegtes Konto einzuzahlen ist.
(3) Der Jahresbeitrag beträgt 60,00 Euro. Studenten und Schüler bezahlen 30,00 Euro.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedern erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

10. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit eingeleitet werden.
(2) Dazu ist eine gesonderte Mitgliederversammlung einzuberufen. Es erfolgt keine Rückzahlung eingezahlter Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder.
(3) Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(4) Über die Venwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Änderung der Satzung wurde am 12.11.2015 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.